*die genaue Summe steht bis dato noch nicht fest, da der Strommix für 2024 erst Anfang 2025 bekannt gegeben wird. Zudem kann die tatsächliche Summe nur in voller Höhe ausgezahlt werden, sofern Sie das gesamte Jahr der Fahrzeughalter waren, ansonsten lediglich anteilig. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
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Laden Sie ein Foto oder Scan der
Vorder- und Rückseite Ihrer
Zulassungsbescheinigung Teil I
hoch. Es spielt dabei keine Rolle,
ob Sie die Bescheinigung in Papier-
oder Scheckkartenform vorliegen
haben.
Hinweis: Für jedes
hinzukommende E-Fahrzeug
benötigen wir ebenfalls die
Zulassungsbescheinigung.
Wir von co2-auto.at erledigen alles Weitere für Sie und zahlen Ihnen als E-Auto-Halter Ihre THG ePrämie pro E-Auto aus. Diese bekommen Sie auf das angegebene Konto ausgezahlt. Wir überweisen Ihnen Ihre Prämie kurze Zeit nach dem Handel Ihrer eQuote.
Seit Anfang 2023 regelt die eQuote oder auch ePrämie den THG-Quotenhandel in Österreich. Was heißt das? Mineralölkonzerne und Unternehmen, die fossile Kraftstoffe verkaufen, sind verpflichtet, ihre Kraftstoffe schrittweise durch nachhaltigere beziehungsweise klimaneutral erzeugte zu ersetzen. Alternativ dazu können sie sogenannte eQuoten kaufen, um ihre CO2-Emissionen auszugleichen.
Damit ist die eQuote der deutschen THG-Quote sehr ähnlich.
Anfang 2023 trat die Novelle der Kraftstoffverordnung in Österreich in Kraft. Diese ermöglicht bereits jetzt, mit dem eigenen E-Auto oder einer (halb-)öffentlichen Ladestation geleistete CO2-Einsparungen (sogenannte eQuoten) zu vermarkten. Diese entstehen durch das Laden der E- Fahrzeuge im Gegensatz zum Betanken eines Verbrenners.
Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, werden eQuoten erst ab 100.000 kWh geladenem Strom vom Umweltbundesamt zertifiziert und gehandelt. Daher sammeln wir die Quoten von E-Fahrern und übermitteln sie gebündelt an das Umweltbundesamt.
Die genaue Summe, die wir an Sie auszahlen können, steht aktuell noch nicht fest, da die Bekanntgabe des Strommix für
2024 und damit der Marktpreis der Quote pro eingesparter Tonne CO2-Äquivalent, welcher für die Berechnung
entscheidend ist, erst Anfang 2025 bekanntgegeben wird. Wir können Ihnen daher aktuell nur einen ungefähren
Maximalwert geben (ohne Gewähr) und zeigen Ihnen auf, wie sich dieser berechnet.
Wichtig:
Die Höhe der Zahlung ist auch abhängig von der Zulassungsdauer. Haben Sie Ihr Fahrzeug beispielsweise erst
im Mai dieses Jahres zugelassen, erhalten Sie die ePrämie 2024 aliquot
für die Monate Mai bis Dezember.
Zur Erläuterung: Verfehlt ein quotenpflichtiges Unternehmen seine THG-Minderungsziele, muss es für jede Tonne CO2-Äquivalent, die zu viel emittiert wurde, eine Strafzahlung leisten (= Ausgleichsbetrag).
Ein Rechenbeispiel (Zur Berechnung wurde für das CO2-Äquivalent der Wert für das Jahr 2022 verwendet):
Dieser Wert ist abhängig vom Strommix 2024, der erst Anfang 2025 bekannt gegeben wird.
Dieser Wert ist der maximale Marktpreis pro Tonne CO2-Äquivalent.
Maximal zu erreichende ePrämie.
*ohne Gewähr, abzgl. Vermittlungs- und Verarbeitungskosten
Bereits jetzt haben Sie die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug für 2024 bei uns zu registrieren. Da wir die gesammelten Quoten nur einmal im Folgejahr (zwischen dem 1. Januar und dem 01. März) an das Umweltbundesamt (UBA) weiterleiten können, haben Sie bis Mitte Februar 2025 Zeit, Ihre Dokumente für den Auszahlungszeitraum 2024 bei uns einzureichen. Anschließend prüft das UBA die Daten und zertifiziert diese. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen, sodass die Bestätigung voraussichtlich erst im August 2025 erfolgt. Sobald uns diese vorliegt, handeln wir Ihre eQuote (voraussichtlich im September). Die Auszahlung der ePrämie erfolgt dann kurze Zeit nach dem Handel.
Hinweis: Plug-in-Hybride können leider nicht berücksichtigt werden.
Die genaue Summe, die wir an Sie auszahlen können, steht aktuell noch nicht fest, da die Bekanntgabe des Strommix für 2024, welcher für die Berechnung entscheidend ist, erst Anfang 2025 bekanntgegeben wird und es zudem auf die Handelspreise ankommt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Sind Sie Betreiber einer öffentlichen oder halböffentlichen Ladesäule? Über unser Formular erhalten Sie eine persönliche Beratung und erfahren Näheres zur genauen Summe je kWh.
Die ePrämie wird kurze Zeit nach dem Handel Ihrer Quote ausgezahlt.
Einfach registrieren und Ihre Daten sowie Fotos oder Scans Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I hinterlegen.
Wir überweisen Ihnen die ePrämie auf das von Ihnen im Bereich “Persönliche Daten” hinterlegte Konto.
Solange Sie der Halter des Fahrzeugs sind, können Sie die ePrämie jedes Jahr erhalten. Bitte beachten Sie: Die Prämie wird nur einmal jährlich ausgezahlt.
Anträge können ausschließlich von Anfang Januar bis Ende März des Folgejahres beim Umweltbundesamt geltend gemacht werden. Damit wir diese Frist einhalten können, muss die Beantragung bei uns bis spätestens 14. Februar 2025 erfolgen.
Ja, der Gesetzgeber sieht vor, dass die eQuote jedes Jahr erneut beantragt werden muss.
Jeder Halter von rein batterieelektrischen, zweispurigen Elektrofahrzeugen kann seine eQuote verkaufen. Das gilt sowohl für private als auch für geschäftliche E-Fahrzeuge. Auch bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen erhält der Halter (lt. Zulassungsbescheinigung Teil I) die ePrämie. Plug-in-Hybride sowie einspurige E-Fahrzeuge wie E-Roller oder E-Motorräder erfüllen die Voraussetzungen nicht.
Nein, der Bonus wird auch für andere rein elektrische Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist auch hier eine gültige Zulassungsbescheinigung Teil I. Darüber hinaus muss das Fahrzeug zweispurig sein. Berechtigt sind demnach E-Pkw und E-Busse (Fahrzeugklasse M), E-Lkw (nur Fahrzeugklasse N) sowie zweispurige Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse L. Plug-in-Hybride sowie E-Roller, E-Motorräder etc. erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Daneben kann der Bonus auch für öffentliche Ladesäulen beantragt werden.
Die ePrämie wird lediglich für rein elektrisch betriebene, zweispurige Fahrzeuge mit Straßenzulassung ausgezahlt. (Plug-in-)Hybride, Brennstoffzellenfahrzeuge sowie einspurige E-Fahrzeuge werden nicht berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug auf Sie oder Ihre Firma in Österreich zugelassen ist und Sie über die entsprechenden Fahrzeugpapiere verfügen.
Die Registrierung ist jederzeit möglich, jedoch können Sie Ihr neues Elektroauto erst nach der Zulassung hinzufügen, weil Sie für die Inanspruchnahme der ePrämie die notwendigen Zulassungspapiere benötigen.
Nein, da das Umweltbundesamt eQuoten erst ab 100.000 kWh geladenem Strom zertifiziert und handelt. Daher müssen Dienstleister wie wir die Quoten sammeln und diese gebündelt an das Umweltbundesamt übermitteln.
Die genaue Strommenge, die an der privaten Ladestation geladen wurde, kann durch nachvollziehbare Aufzeichnungen dokumentiert und für die Beantragung der ePrämie angegeben werden. Allerdings ist dieser Nachweis nicht zwingend notwendig, da der Gesetzgeber alternativ auch Pauschalwerte ansetzen kann, falls die genaue Ladestrommenge nicht gemessen werden kann. Dabei wird für ein reines Batterieelektrofahrzeug pro Jahr ein pauschal anrechenbarer Betrag i. H. v. 1.500 kWh für das Laden an einem nicht-öffentlichen Ladepunkt angesetzt bzw. ein dem Zulassungsdatum des Fahrzeugs entsprechender aliquoter Anteil. Diese Energiemengen werden dann in eine CO2-Einsparung pro Fahrzeug umgerechnet.
Nein, es spielt keine Rolle, ob das Elektroauto geleast, finanziert oder gekauft wurde, sofern das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist (lt. Zulassungsbescheinigung Teil I).
Für den Quotenhandel spielt es keine Rolle, ob es sich um ein neues oder gebrauchtes Elektrofahrzeug handelt.
Ja, die ePrämie gilt sowohl für Privat- als auch für Dienstwagen.
Ja, gerade für einen Fuhrpark ist die eQuote attraktiv, weil er für jedes Firmenfahrzeug in Anspruch genommen werden kann. Es genügt dabei ein Account, über den Sie beliebig viele Fahrzeuge registrieren können. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie Halter des bzw. der Fahrzeug(e) sind.
Aufgrund der bislang fehlenden Rechtsprechung diesbezüglich können Einkünfte aus dem Quotenverkauf (analog zu Deutschland) als steuerfreie Einkünfte qualifiziert werden. Wir möchten allerdings ausdrücklich darauf hinweisen, dass es jederzeit zu Änderungen der nationalen Rechtsprechung kommen kann und übernehmen hierfür keine Haftung. Wir empfehlen Ihnen, die individuelle Sachlage nochmals mit Ihren Steuerberater zu klären.
Bei Um- oder Abmeldung Ihres Fahrzeugs müssen Sie uns umgehend in Kenntnis setzen, da Sie die ePrämie nur für die Zeit, in der das Fahrzeug tatsächlich auf Sie zugelassen war, erhalten.
Damit eine Ladestation als öffentlich gilt, muss sie uneingeschränkt öffentlich zugänglich sein und beim Ladestellenverzeichnis der E-Control als solche angemeldet sein (gemäß § 3(5) des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe).
Der Ladesäulenbetreiber selbst darf den abgegebenen Strom geltend machen.
Wenn Sie die ePrämie für Ihre öffentliche(n) Ladesäule(n) beantragen möchten, können Sie sich über unser Anmeldeformular registrieren. Wir melden uns dann zeitnah bei Ihnen.
Das Umweltbundesamt ist für die Zertifizierung und Anerkennung der eQuoten zuständig.
Seit Anfang 2023 regelt die eQuote oder auch ePrämie den THG-Quotenhandel in Österreich. Was heißt das? Mineralölkonzerne und Unternehmen, die fossile Kraftstoffe verkaufen, sind verpflichtet, ihre Kraftstoffe schrittweise durch nachhaltigere beziehungsweise klimaneutral erzeugte zu ersetzen. Alternativ dazu können sie sogenannte eQuoten kaufen, um ihre CO2-Emissionen auszugleichen.
Damit ist die eQuote der deutschen THG-Quote sehr ähnlich.
Anfang 2023 trat die Novelle der Kraftstoffverordnung in Österreich in Kraft. Diese ermöglicht künftig, mit dem eigenen E-Auto oder einer (halb-)öffentlichen Ladestation geleistete CO2-Einsparungen (sogenannte eQuoten) zu vermarkten. Diese entstehen durch das Laden der E-Fahrzeuge im Gegensatz zum Betanken eines Verbrenners.
Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, werden eQuoten erst ab 100.000 kWh geladenem Strom vom Umweltbundesamt zertifiziert und gehandelt. Daher sammeln wir die Quoten von E-Fahrern und übermitteln sie gebündelt an das Umweltbundesamt.
Die eQuote ist in der neuen Kraftstoffverordnung KVO verankert.
Ihre Daten werden ausschließlich für die Beantragung bei der Umweltbundesamt GmbH verwendet und niemals an Dritte weitergeben. Das Umweltbundesamt nutzt sie nur, um Ihre eingesparten Emissionen zu zertifizieren.
Die Sicherheit Ihrer Daten hat für uns selbstverständlich oberste Priorität. Aus diesem Grund verwenden wir Server in Deutschland und verschlüsseln sämtliche Daten.
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